(1) Vor jeder Aufnahme einer Palliativpatientin und eines Palliativpatienten haben Erstgespräche mit dieser und dessen An- und Zugehörigen und eine Sozialanamnese zu erfolgen. Der palliativmedizinische Konsiliardienst oder das mobile Palliativteam sind beizuziehen.
(2) Im Falle der Nichtaufnahme sind die Palliativpatientinnen und Palliativpatienten und deren An- und Zugehörige über mögliche alternative Versorgungsangebote zu informieren und zu beraten.
(3) Die palliativpflegerischen und palliativmedizinischen Maßnahmen sowie die Betreuungsmaßnahmen sind entsprechend der beruflichen Qualifikation und Sorgfaltspflicht und der erforderlichen Ressourcen interdisziplinär durchzuführen und digital zu dokumentieren.
(4) Die Pflege und Betreuung hat im Sinne einer ganzheitlichen individuellen, bedürfnisorientierten, reaktivierenden Gesundheits- und Krankenpflege, Palliativpflege und Palliativmedizin, unter Berücksichtigung der körperlichen, seelischen, emotionalen und sozialen Bedürfnisse und Ressourcen der Palliativpatientinnen und Palliativpatienten zu erfolgen.
(5) Eine hinreichende Pflege und Betreuung der Palliativpatientinnen und Palliativpatienten unter Beachtung der Interessen und Bedürfnisse sowie der Menschenwürde und Selbstständigkeit ist sicherzustellen. Pflege- und Betreuungsmaßnahmen sind mit der Palliativpatientin und dem Palliativpatienten, wenn diese nicht mehr handlungs- und geschäftsfähig sind, mit der gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreterin oder Vertreter zu besprechen.
(6) An- und Zugehörige der Palliativpatientinnen und Palliativpatienten sind zu begleiten und in den verschiedenen Prozessen und Assessments miteinzubeziehen.
(7) Spirituelle Begleitung und Trauerbegleitung hat in jeder stationären Hospizeinrichtung stattzufinden. Im Rahmen dieser findet die Verabschiedung von Verstorbenen statt und werden Trauergespräche geführt. Angebote der Trauerbegleitung, Informationen bezüglich der Gestaltung von Trauerfeierlichkeiten und Bestatter werden bei Bedarf vermittelt.
(8) Arzneimittel und Suchtmittel müssen versperrt und bestimmungsgemäß aufbewahrt werden.
(9) Flüssige Arzneimittel, Salben, Flüssigseifen und Desinfektionsmittel sind beim erstmaligen Öffnen mit dem Anbruchsdatum zu versehen.
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