§ 38 Außenanlagen
In Kraft seit 08. Mai 2024
Up-to-date
(1) In jeder stationären Hospizeinrichtung ist zumindest eine Außenanlage mit Grünbereich vorzusehen, welche auch für Pflegebetten zugänglich sein muss.
(2) Außenanlagen, an denen sich Palliativpatientinnen und Palliativpatienten regelmäßig auch alleine aufhalten, haben über barrierefreie Alarmierungssysteme zu verfügen.
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