§ 37 Ruheraum
In Kraft seit 08. Mai 2024
Up-to-date
(1) Jede stationäre Hospizeinrichtung hat einen Ruheraum für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufzuweisen, welcher über ein Handwaschbecken, welches mindestens 1,5 m hoch zu verfliesen ist, inklusive Handtuch-, Seifen- und Desinfektionsmittelspender samt Abwurfbehälter und Spiegel zu verfügen hat.
(2) Der Ruheraum hat über eine Duschmöglichkeit und Schlafgelegenheit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Rufbereitschaft zu verfügen.
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