(1) Jede stationäre Hospizeinrichtung hat mindestens einen Dienstraum aufzuweisen, welcher von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Dokumentations- und Organisationszwecke oder als Besprechungsraum genutzt werden kann.
(2) Der Dienstraum ist mit einer Teeküche mit Küchenzeile, Schreibtischen, Sitzmöglichkeiten und Schränken in ausreichender Anzahl, mit einem versperrbaren Arzneimittelschrank, einem versperrbaren Suchtmittelschrank und einem versperrbaren Arzneimittelkühlschrank mit Temperaturlocker auszustatten. Es sind Vorkehrungen zur Gewährleistung der Haltbarkeit von Arzneimitteln im Sinne des Arzneibuches gemäß § 1 ABG 2012 zu treffen.
(3) Ein Handwaschbecken, welches mindestens 1,5 m hoch zu verfliesen ist, Seifen-, Desinfektionsmittel- und Einmalhandtuchspender samt Abwurfbehälter sind zusätzlich vorzusehen.
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