§ 34 Verabschiedungsraum
§ 34 Verabschiedungsraum — Bgld. AWH-VO 2024
(1) Jede stationäre Hospizeinrichtung hat einen Verabschiedungs-, Mediations- und Seelsorgeraum vorzusehen, welcher der kurzzeitigen Aufbahrung von Verstorbenen zur Verabschiedungsmöglichkeit dient. Der Verabschiedungsraum hat derart gestaltet zu sein, dass er zur Aufbahrung der bei gewöhnlichem Ausmaß der Sterblichkeit anfallenden Leichnamen ausreicht und allfällige sanitätshygienische Erfordernisse berücksichtigt werden. Die Raumtemperatur muss auf ein Mindestmaß reguliert werden können.
(2) Es sind ausreichend Sitzmöglichkeiten, ein Handwaschbecken, welches mindestens 1,5 m hoch zu verfliesen ist sowie Seifen-, Desinfektionsmittel- und Einmalhandtuchspender samt Abwurfbehälter vorzusehen.
(3) § 30 Abs. 5 gilt sinngemäß.