§ 32 Therapieraum
In Kraft seit 08. Mai 2024
Up-to-date
(1) Der Therapieraum hat eine Bodenfläche von zumindest 18 m² aufzuweisen und den Erfordernissen therapeutischer Maßnahmen zu entsprechen und ist jedenfalls mit einer Liege, einem Therapiespiegel, einem Kasten für Therapiematerial, einem Tisch sowie Sesseln auszustatten.
(2) Der Therapieraum ist möglichst multifunktionell auszustatten und kann bei Bedarf für Teambesprechungen und Beratungsgespräche genutzt werden.
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