(1) Für stationäre Hospizeinrichtungen sind folgende Gemeinschaftsräume vorzusehen:
1. Ein Aufenthaltsraum für Palliativpatientinnen und Palliativpatienten und deren An- und Zugehörigen in einer der Bewohneranzahl verhältnismäßig entsprechenden Größenordnung. Diese hat zumindest 4 m 2 pro Palliativpatientin und Palliativpatient zu betragen. Die Empfangshalle kann bei entsprechender Ausgestaltung auch die Funktion als Aufenthaltsraum haben.
2. Ein Speiseraum in einer der Zahl an Palliativpatientinnen und Palliativpatienten verhältnismäßig entsprechenden Größenordnung. Diese hat zumindest 3 m 2 pro Palliativpatientin und Palliativpatient zu betragen.
3. Wird der Aufenthaltsraum auch als Speiseraum genützt, so sind pro Palliativpatientin und Palliativpatient zumindest 4 m² vorzusehen.
(2) Eine Kücheneinheit ist entweder direkt an den Aufenthaltsraum anzuschließen oder in den Aufenthaltsraum zu integrieren. Die Kücheneinheit ist insbesondere mit einem Lebensmittelkühlschrank sowie mit Spül- und Aufbewahrungsmöglichkeiten für Kleingeschirr und geeigneten Behältnissen für die Abfallentsorgung auszustatten. Zur Reinigung des Geschirrs in diesem Bereich ist ein Geschirrspüler mit einem thermischen Desinfektionsprogramm vorzusehen. Die Küche dient als Beschäftigungsküche und ist diese somit keine Ausspeisungsküche, sondern ausschließlich für die Versorgung der Palliativpatientinnen und Palliativpatienten vorgesehen. Ein Handwaschbecken, welches mindestens 1,5 m hoch zu verfliesen ist, samt Seifen-, Desinfektionsmittel- und Einmalhandtuchspender und Abwurfbehälter ist zusätzlich vorzusehen.
(3) Sämtliche Sitzflächen müssen abwischbar und desinfizierbar sein. Herstellerangaben über Desinfektionsmittelverträglichkeit der jeweiligen Oberfläche müssen vorliegen.
(4) Die von den Palliativpatientinnen und Palliativpatienten regelmäßig benutzten Räume haben ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes barrierefreies Alarmierungssystem und Zugang zum Internet aufzuweisen.
(5) § 30 Abs. 5 gilt sinngemäß.
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