(1) Die Mindestgröße eines Bewohnerzimmers in einem Altenwohn- und Pflegeheim hat bei
1. Einbettzimmern 18 m 2 und
2. Zweibettzimmern 25 m²
zu betragen. Die Sanitäreinheit, räumlich abgetrennte Vorraumbereiche und Teile des Bewohnerzimmers mit einer Raumhöhe von weniger als 2,50 m sind auf diese Fläche nicht anzurechnen. Jedes Bewohnerzimmer darf mit höchstens zwei Personen belegt werden.
(2) Alle Bewohnerzimmer sind behinderten-, pflege- und rollstuhlgerecht sowie barrierefrei zu gestalten.
(3) Können in bestehenden Heimen diese Wohnraumgrößen aus zwingenden bautechnischen oder baurechtlichen Gründen nicht erreicht werden, so beträgt die Untergrenze der Wohnraumgrenze des Bewohnerzimmers für eine Person 15 m 2 und für zwei Personen 20 m 2 , sofern die Raumfiguration eine geeignete Pflegetätigkeit zulässt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden