§ 29 Größe der Palliativpatientenzimmer
In Kraft seit 08. Mai 2024
Up-to-date
(1) Die Mindestgröße eines Palliativpatientenzimmers in einer stationären Hospizeinrichtung hat 22 m 2 zu betragen. Die Sanitäreinheit, räumlich abgetrennte Vorraumbereiche und Teile des Palliativpatientenzimmers mit einer Raumhöhe von weniger als 2,50 m sind auf diese Fläche nicht anzurechnen. Die Größe der Sanitäreinheit hat zumindest 5,5 m 2 zu betragen.
(2) Die Palliativpatientenzimmer sind als Einbettzimmer vorzusehen und dürfen nur mit einer Person belegt werden.
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