(1) Stationäre Hospizeinrichtungen sind auf die Betreuung in der letzten Lebensphase von Palliativpatientinnen und Palliativpatienten mit komplexer pflegerischer, psychosozialer oder medizinischer Symptomatik und Betreuungsaufwand ausgerichtet, wenn die Aufnahme in ein Akut-Krankenhaus nicht erforderlich, die Betreuung zu Hause oder in einem Pflegeheim nach § 2 Z 1 jedoch nicht möglich und die Betreuung durch das mobile Palliativteam nicht ausreicht.
(2) Bei räumlicher und organisatorischer Angliederung von stationären Hospizeinrichtungen an Altenwohn- und Pflegeheime können durch fachliche Schwerpunkte und räumliche Naheverhältnisse Synergien genutzt werden; solche Altenwohn- und Pflegeheime haben eine Zertifizierung in Hospiz und Palliativ Care in Pflegeheimen (HPCPH) nach dem Curriculum von Hospiz Österreich vorzuweisen.
(3) Die Qualitätskriterien der Versorgungsangebote der spezialisierten Hospiz- und Palliativversorgung im Erwachsenenbereich gemäß § 6 Hospiz- und Palliativfondsgesetz - HosPalFG, BGBl. I Nr. 29/2022, sind einzuhalten.
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