(1) In Altenwohn- und Pflegeheimen mit bis zu 28 bewilligten Plätzen hat
1. eine Heimleitung im Beschäftigungsausmaß von zumindest 0,3 VZÄ,
2. eine Pflegedienstleitung im Beschäftigungsausmaß von zumindest 0,5 VZÄ und
3. eine Wohnbereichsleitung im Beschäftigungsausmaß von zumindest 0,5 VZÄ zu fungieren.
(2) In Altenwohn- und Pflegeheimen mit 29 bis zu 59 bewilligten Plätzen hat
1. eine Heimleitung im Beschäftigungsausmaß von zumindest 0,5 VZÄ,
2. eine Pflegedienstleitung im Beschäftigungsausmaß von zumindest 0,75 VZÄ und
3. eine Wohnbereichsleitung im Beschäftigungsausmaß von zumindest 0,75 VZÄ zu fungieren.
(3) In Altenwohn- und Pflegeheimen mit 60 bis zu 119 bewilligten Plätzen hat
1. eine Heimleitung im Beschäftigungsausmaß von zumindest 0,75 VZÄ,
2. eine Pflegedienstleitung im Beschäftigungsausmaß von zumindest 1,0 VZÄ und
3. eine Wohnbereichsleitung im Beschäftigungsausmaß von zumindest 1,0 VZÄ zu fungieren.
(4) In Altenwohn- und Pflegeheimen ab 120 bewilligten Plätzen hat
1. eine Heimleitung im Beschäftigungsausmaß von zumindest 1,0 VZÄ,
2. eine Pflegedienstleitung im Beschäftigungsausmaß von zumindest 1,0 VZÄ und
3. eine Wohnbereichsleitung im Beschäftigungsausmaß von zumindest 1,5 VZÄ zu fungieren.
(5) Die Aufgaben der Heimleitung und Pflegedienstleitung können bei Einhaltung des in Abs. 1 bis 4 festgelegten Beschäftigungsausmaßes jeweils aliquot übergeordnet wahrgenommen werden, sofern ein Heimträger mehrere Altenwohn- und Pflegeheime betreibt; dies ist entsprechend im Dienstplan zu vermerken.
(6) Die Ausübung der Heimleitung und Pflegedienstleitung kann auch in Personalunion erfolgen, sofern die für die jeweilige Funktion erforderliche Ausbildung und Qualifikation gegeben ist.
(7) Das Beschäftigungsausmaß der Heimleitung, Pflegedienstleitung und Wohnbereichsleitung ist mit dem nach Abs. 1 und 2 festgelegten Beschäftigungsausmaß bei der Berechnung des Personalschlüssels gemäß § 23 nicht zu berücksichtigen.
(8) Eine Verwaltungsassistentin oder Verwaltungsassistent hat das Leitungspersonal administrativ zu unterstützen.
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