Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
1. Altenwohn- und Pflegeheime: stationäre Einrichtungen zur dauernden oder vorübergehenden ganztägigen Unterbringung, Pflege, Betreuung und Unterstützung von hauptsächlich betagten oder hilfsbedürftigen Menschen;
2. Bewohnerzimmer: das den Bewohnerinnen und Bewohnern zur Verfügung stehende Wohn- und Schlafzimmer samt Vorraum und Sanitäreinheit;
3. Sanitäreinheit: die den Bewohnerinnen und Bewohnern und Palliativpatientinnen und Palliativpatienten zur Verfügung stehende, barrierefreie Nasszelle inklusive Waschgelegenheit, Dusche und WC;
4. Vollzeitäquivalent (VZÄ): Maßeinheit für die (fiktive) Anzahl von Vollzeitbeschäftigten in Altenwohn- und Pflegeheimen und in stationären Hospizeinrichtungen bei Umrechnung aller Teilzeitarbeitsverhältnisse in Vollzeitarbeitsverhältnisse;
5. Stationäre Hospizeinrichtungen: stationäre Einrichtungen mit einer eigenen Organisationsstruktur, die auf eine längerfristige Betreuung auch bis zum Tod von volljährigen Palliativpatientinnen und Palliativpatienten spezialisiert sind und in denen diese aufgenommen werden, um professionelle Unterstützung und Entlastung zu erhalten;
6. Palliativpatientenzimmer: das den Palliativpatientinnen und Palliativpatienten zur Verfügung stehende Wohn- und Schlafzimmer samt Vorraum und Sanitäreinheit;
7. Angehörige sind die in § 123 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 46/2024, angeführten Personen. Zugehörige sind weitere Familienangehörige, Verwandte und Nahestehende sowie Vertrauenspersonen der Palliativpatienten und -patientinnen.
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