(1) Die Pflegedienstleitung wird von einer oder mehreren Personen im Beschäftigungsausmaß gemäß § 20 ausgeübt, die mit der fachlichen Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betraut sind. Die Aufgabenschwerpunkte der Pflegedienstleitung liegen in der Gewährleistung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der pflegerischen Versorgung, Verantwortung für die Organisation und den Einsatz der personellen und sachlichen Ressourcen im Aufgabenbereich, Erstellung und Implementierung zeitgemäßer Arbeitskonzepte, im Personal- und Beschwerdemanagement, in der Durchführung von Pflegevisiten und Evaluierungen der Pflegedokumentationen, in der Qualitätskontrolle sowie in der Pflegepersonalentwicklung.
(2) Die Pflegedienstleitung hat als Fachvorgesetzte des Betreuungs- und Pflegepersonals über Ausbildungen und Qualifikationen gemäß § 17 Abs. 7 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023, zu verfügen. Personen, die nicht über die genannten Ausbildungen und Qualifikationen verfügen, können die Funktion der Pflegedienstleitung dennoch wahrnehmen; in diesem Fall sind die genannten Ausbildungen und Qualifikationen innerhalb von fünf Jahren ab Funktionsausübung nachzuweisen.
(3) Es ist eine geeignete Stellvertretung namhaft zu machen, welche im Falle von Abwesenheiten die Agenden der Pflegedienstleitung übernehmen kann.
(4) Jeder Wechsel der Pflegedienstleitung ist vom Heimträger unverzüglich dem Amt der Burgenländischen Landesregierung unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes anzuzeigen.
(5) Die Wohnbereichsleitung wird von einer oder mehreren Personen vor Ort, die über ein Diplom des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und eine Ausbildung im mittleren und basalen Management gemäß § 64 GuKG verfügen, im Beschäftigungsausmaß gemäß § 20 ausgeübt. Personen, die nicht über die genannte Ausbildung verfügen, können die Funktion der Wohnbereichsleitung dennoch wahrnehmen; in diesem Fall ist die genannte Ausbildung innerhalb von fünf Jahren ab Funktionsausübung nachzuweisen.
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