§ 13 Fäkalraum
In Kraft seit 08. Mai 2024
Up-to-date
(1) Jedes Altenwohn- und Pflegeheim hat mindestens einen Fäkalraum zum Ausguss und zur Reinigung der Leibschüsseln, abhängig von den jeweiligen infrastrukturellen Gegebenheiten, aufzuweisen. Dieser kann auch mit dem Raum gemäß § 11 kombiniert sein.
(2) Bei mehrgeschoßigen Altenwohn- und Pflegeheimen ist pro Geschoßebene mindestens ein Fäkalraum vorzusehen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden