§ 12 Wasch- und Trockenraum
In Kraft seit 08. Mai 2024
Up-to-date
(1) Jedes Altenwohn- und Pflegeheim hat zumindest über einen Wasch- und Trockenraum zu verfügen, sofern keine Mietwäsche verwendet wird.
(2) Eine räumliche Trennung zwischen Waschküche und Bügelraum ist vorzusehen.
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