§ 11 Lagerung der Schmutzwäsche
In Kraft seit 08. Mai 2024
Up-to-date
(1) Jedes Altenwohn- und Pflegeheim muss pro Geschoß mindestens einen gut belüfteten Raum für die Lagerung der Schmutzwäsche aufweisen.
(2) Für den Schmutzwäschetransport sind entsprechend gekennzeichnete Wäschesäcke, die verschließbar und reißfest sind, zu verwenden. Schmutzwäschesammelstationen sind in trockenen und belüfteten Räumen einzurichten, aus denen eine unmittelbare Übergabe in die Transportwägen der Wäscherei erfolgen kann. Schmutzwäscheräume sind mit einem wandmontierten Händedesinfektionsmittelspender zu bestücken. Das Vorsehen von Wäscheabwurfschächten ist zulässig.
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