§ 10 Abstellraum
In Kraft seit 08. Mai 2024
Up-to-date
(1) Jedes Altenwohn- und Pflegeheim muss zumindest einen geeigneten Abstellraum, insbesondere für Geräte und Pflegeutensilien aufweisen.
(2) Für die Aufbewahrung der Reinigungsutensilien ist ein eigener versperrbarer Raum einzurichten.
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