§ 4 § 4*)Baunutzungszahl
In Kraft seit 02. April 2016
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(1) Die Baunutzungszahl (BNZ) gibt das Verhältnis der zulässigen Gesamtgeschossfläche zur Nettogrundfläche nach folgender Formel an:
Baunutzungszahl = 100 x | Gesamtgeschossfläche | ||
Nettogrundfläche | |||
(BNZ = 100 | GGF | ||
NGF) | |||
(2) Weist ein Gebäude ein Geschoss mit einer Geschosshöhe von mehr als 4,50 m oder mehrere Geschosse mit Geschosshöhen über 3,60 m auf, so ist nicht die Baunutzungszahl, sondern die Baumassenzahl anzuwenden; ist die Baumassenzahl nicht festgesetzt, so gilt das 3,6-fache der Baunutzungszahl als Baumassenzahl.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2016
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