LandesrechtKärntenVerordnungenBeförderungsbeschaugebührenverordnung 2023 – BBGV 2023

Beförderungsbeschaugebührenverordnung 2023 – BBGV 2023

BBGV 2023
In Kraft seit 01. Oktober 2023
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Die von den Parteien für die tierärztliche Untersuchung im Zuge der Abfertigung bei der innergemeinschaftlichen Verbringung bzw. beim Export in Drittstaaten untersuchungspflichtiger Tiersendungen im Eisenbahnverkehr, Kraftfahrzeug- und Luftfahrzeugverkehr und die Ausstellung der erforderlichen Zeugnisse vor der Untersuchung zu entrichtenden Gebühren betragen je Stück:

Einhufer: € 2,25
Rinder im Alter von mehr als 6 Wochen: € 2,25
Kälber im Alter bis zu 6 Wochen, Schafe, Ziegen und Schweine: € 1,55
Geflügel:
für je 1 Stück Geflügel bis zu einer Gesamtzahl von 1.000 Stück: € 0,05
vom 1.001. Stück bis zum 5.000. Stück: € 0,01
ab dem 5.001. Stück: € 0,005

Für jede Amtshandlung wird eine Höchstgebühr von 68,59 € festgesetzt. Die Gebührensätze gelten für Transporte in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und für Drittstaatenexporte sowie für die Überwachung bei Viehmärkten, landwirtschaftlichen Tierauktionen und Nutztierschauen.

(2) An Samstagen, Sonn- oder Feiertagen sowie für Untersuchungen an Werktagen, die auf Verlangen der Partei vor 7 Uhr und nach 17 Uhr vorgenommen werden, sind die Gebühren nach Abs. 1 in doppelter Höhe zu entrichten.

(3) Für eine tierärztliche Untersuchung bei welcher die nach Absatz 1 vorgesehene Gebühr weniger als € 55,- beträgt, ist eine Mindestgebühr in Höhe von € 55,- zu entrichten.

(4) Wenn die für eine bestimmte Zeit angemeldete Untersuchung aus irgendeinem Grund, der nicht vom Untersuchungstierarzt selbst verschuldet ist, nicht stattfindet, ist die Mindestgebühr gemäß Abs. 3 zu entrichten. Bei Verzögerung der Amtshandlung ohne Verschulden des Untersuchungstierarztes über eine halbe Stunde ist für jede begonnene weitere halbe Stunde eine Wartegebühr von € 15,00 zu entrichten.

§ 2 § 2

Die eingehobenen Gebühren fließen dem amtstierärztlichen Dienst beim Amt der Kärntner Landesregierung zu.

§ 3 § 3

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 63 des Gesetzes vom 6. August 1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz – TSG), RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung BGBl. I Nr. 258/2021, geahndet.

§ 4 § 4

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft.