(1) Die Herstellung von Reproduktionen von Archivgut (§ 2 Abs. 2 Z 3) ist schriftlich (vor Ort, per E-Mail) zu beauftragen. Dazu sind die vom Landesarchiv vor Ort und auf der Website des Landes aufzulegenden Formblätter zu verwenden (Reproduktionsauftrag).
(2) Für die Herstellung von Reproduktionen in Selbstbedienung (§ 2 Abs. 2 Z 4) ist im Vorhinein schriftlich vor Ort eine Genehmigung einzuholen. Dazu sind die vom Landesarchiv vor Ort und auf der Website des Landes aufzulegenden Formblätter zu verwenden (Reproduktionsgenehmigung).
(3) Für den Inhalt des Reproduktionsauftrages (§ 2 Abs. 2 Z 3) und der Reproduktionsgenehmigung (§ 2 Abs. 2 Z 4) ist § 3 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(4) Liegt eine Veröffentlichungsabsicht vor, so ist diese schriftlich zu beantragen. Dazu sind die vom Landesarchiv vor Ort und auf der Website des Landes aufzulegenden Formblätter zu verwenden (Weiterverwendung von reproduziertem Archivgut). Die Reproduktion darf nicht für andere als für das angegebene Nutzungsvorhaben und den angegeben Nutzungszweck verwendet werden. Im Falle der Veröffentlichung ist weiters zu erklären, die Publikation mit einem Herkunftsvermerk (Quellenzitat) zu versehen und dem Landesarchiv binnen vier Wochen nach ihrem Erscheinen kostenlos ein Belegexemplar zur Verfügung zu stellen.
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