(1) In den Benutzungsräumen (Lesesäle), insbesondere bei der Bereitstellung, Nutzung und Rückstellung von Archivgut sowie der Zuweisung von Arbeitsplätzen, sind stets die Anweisungen des Betreuungsdienstes zu befolgen.
(2) Der Betreuungsdienst hat die Benutzerinnen und Benutzer gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 Bgld. ArchivG fachkundig über das Archivgut und den Umgang mit Findmitteln zu beraten und kann nach Möglichkeit und Tunlichkeit Lesehilfe anbieten. Das Landesarchiv kann die Nutzung von Archivgut erforderlichenfalls vorübergehend sperren.
(3) In den Benutzungsräumen (Lesesäle) sind Essen, Trinken, Rauchen, Telefonieren und lautes Sprechen verboten. Besprechungen mit dem Betreuungsdienst sind ausschließlich in den dafür vorgesehenen Räumen abzuhalten. Mäntel, Jacken, Schirme, Rucksäcke und Taschen sind in der Garderobe oder in den dafür vorgesehenen Schließfächern abzulegen.
(4) Aus konservatorischen und hygienischen Gründen haben sich die Benutzerinnen und Benutzer vor und nach der Nutzung von Archivgut die Hände zu waschen und zu desinfizieren. Das Archivgut ist mit Sorgfalt zu behandeln und darf nicht beschädigt werden (§ 6). Erforderlichenfalls sind zur Schonung von Archivgut die dafür vorgesehenen Handschuhe zu verwenden. Notizen, Markierungen und Unterstreichungen auf Archivgut sowie die Verwendung von Handscannern sind verboten. Die Benutzerin oder der Benutzer darf für Notizen auf eigenen Unterlagen ausschließlich Bleistifte verwenden. Die Verwendung mobiler Endgeräte zur Erstellung von Notizen ist zulässig.
(5) Das Archivgut ist stets in der Ordnung, in der es bereitgestellt wird, zu belassen; auf vermeintliche Fehler in der Ordnung sollte der Betreuungsdienst aufmerksam gemacht werden. Archivgut unterschiedlicher Herkunft ist nach Ordnungseinheiten getrennt zu benutzen. Die unerlaubte Entfernung von Archivgut aus den Benutzungsräumen (Lesesäle) ist verboten.
(6) Unvorhergesehene Nutzungsunterbrechungen sowie die Beendigung der Nutzung von Archivgut sind dem Betreuungsdienst zur Rückstellung von bereitgestelltem Archivgut bekanntzugeben.
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