§ 4 Benutzungsbeschränkungen
In Kraft seit 24. September 2022
Up-to-date
(1) Bereitgestelltes Archivgut wird für zehn Öffnungstage reserviert. Eine beabsichtigte Verlängerung der Nutzung für weitere je zehn Öffnungstage kann formlos vereinbart werden.
(2) Die Nutzung vor Ablauf der Schutzfrist gemäß § 14 Abs. 3 Bgld. ArchivG bedarf einer Bewilligung. Diese kann erforderlichenfalls auch unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.
(3) Im Falle des Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 Bgld. ArchivG ist die beabsichtigte Nutzung ganz oder teilweise zu versagen. Auf Antrag gemäß § 15 Abs. 3 Bgld. ArchivG hat dies bescheidförmig zu erfolgen.
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