(1) Die beabsichtigte Nutzung von Archivgut (§ 2 Abs. 1) ist zumindest einen Werktag vor dem gewünschten Nutzungsdatum schriftlich (per E-Mail oder Fax) oder telefonisch zu vereinbaren.
(2) Beim ersten Besuch des jeweiligen Kalenderjahres ist vor der Benutzung des Archivgutes vor Ort ein Benutzungsbogen auszufüllen.
(3) Im Benutzungsbogen sind anzugeben:
1. Familienname, Vorname, gegebenenfalls Organisation, Firma oder Behörde, Anschrift und Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der Benutzerinnen und Benutzer,
2. Nutzungsvorhaben (Thema) und Nutzungszweck (privat, wissenschaftlich, amtlich).
(4) Im Falle der beabsichtigten Nutzung vor Ablauf der Schutzfrist gemäß § 14 Abs. 3 Bgld. ArchivG sind weiters das wissenschaftliche Interesse oder die sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründe der Antragstellerin oder des Antragstellers genau zu bezeichnen.
(5) Die Angaben im Benutzungsbogen sowie die Kenntnisnahme der Benutzungsordnung sind durch Unterschrift zu bestätigen und ein Identitätsnachweis zu erbringen (amtlicher Lichtbildausweis, Bürgerkarte).
(6) Die relevante(n) Archivsignatur(en) ist/sind vom Betreuungsdienst in den Benutzungsbogen einzutragen.
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