(1) Die Nutzung von Archivgut erfolgt grundsätzlich durch persönliche Einsichtnahme während der Öffnungszeiten in den Benutzungsräumen (Lesesäle) des Landesarchivs (§§ 3 bis 5).
(2) Weitere Arten der Nutzung von Archivgut sind insbesondere:
1. die formlose Auskunft hinsichtlich Art, Umfang und Zustand von Archivgut,
2. die Einsichtnahme in das digitale Angebot auf der Website des Landesarchivs,
3. die Herstellung von Reproduktionen (Kopien, Digitalisate) von Archivgut (§ 7),
4. die Herstellung von Reproduktionen (Kopien, Digitalisate, Fotos) von Archivgut in Selbstbedienung (§ 8 Abs.1 Z 2),
5. die Entlehnung von Archivgut für amtliche Zwecke oder für Ausstellungszwecke auf Grundlage einer Vereinbarung mit dem Landesarchiv.
(3) Über die gewährte Art der Nutzung entscheidet das Landesarchiv nach rechtlichen, fachlichen, organisatorischen und konservatorischen Gesichtspunkten im Einzelfall. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 Bgld. ArchivG tritt erforderlichenfalls an die Stelle der Einsichtnahme in originale Unterlagen jene in Druckwerke oder Reproduktionen von Archivgut.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden