§ 5 Selbststudium und praktische Verwendung
In Kraft seit 01. Mai 2015
Up-to-date
(1) In jenen Gegenständen, die im § 3 Abs. 1 nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und durch praktische Verwendung (Schulung) am Arbeitsplatz.
(2) Sind in einem solchen Gegenstand genügend Kandidatinnen oder Kandidaten vorhanden, kann eine gemeinsame lehrgangsmäßige Ausbildung durchgeführt werden.
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