§ 3 Gegenstände des Ausbildungslehrganges
In Kraft seit 01. Mai 2015
Up-to-date
(1) Für die nachstehend angeführten Gegenstände sind Ausbildungslehrgänge einzurichten:
| 1. Grundzüge der Bundes- und Landesverfassung und der Behördenorganisation | für alle Verwendungen |
| 2. Grundzüge des Dienst-, Besoldungs- und Personalvertretungsrechts der Landesbediensteten | |
| 3. Unfallverhütung | |
| 4. Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern | |
| 5. Umweltschutz | |
| 6. Leistungsdokumentation und Kostenrechnung | |
| 7. Verkehrstechnik, Baustellenabsicherung | für den Bau- und Erhaltungsdienst (Straßen, Güterwege und Wasserbau) |
| 8. Planung von Straßen | |
| 9. Ausbau und betriebliche Erhaltung von Straßen und wasserbaulichen Anlagen | |
| 10. Fahrzeug- und Gerätetechnik, Ladegutsicherung |
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat je nach Verwendung der oder des Bediensteten festzulegen, auf welche der in Abs. 1 und in der Anlage zu § 8 Abs. 2 angeführten Gegenstände sich die Grundausbildung zu erstrecken hat.
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