LandesrechtBurgenlandVerordnungenAusbildungsverordnung Handwerklicher Dienst§ 13

§ 13Anrechnung auf die Grundausbildung

In Kraft seit 01. Mai 2015
Up-to-date

Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen der oder des Bediensteten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes zweckmäßig erscheint.

Rückverweise