§ 13 Anrechnung auf die Grundausbildung
In Kraft seit 01. Mai 2015
Up-to-date
§ 13 Anrechnung auf die Grundausbildung — AusbVOHandwD
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen der oder des Bediensteten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes zweckmäßig erscheint.