(1) Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer müssen
a) für die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und widerstandsfähig sein,
b) so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sein, dass direkte Sonneneinstrahlung auf Bedienstete oder störende Hitze oder Kälte vermieden werden und diese Einrichtungen leicht und gefahrlos zu betätigen sind, und
c) erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, sie gefahrlos zu reinigen.
(2) Öffenbare Fenster und Lichtkuppeln
a) dürfen weder beim Öffnen, Schließen oder Verstellen noch in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Bediensteten darstellen und
b) müssen mit Öffnungsmechanismen ausgestattet sein, die leicht und von einem festen Standplatz aus zu betätigen und so gestaltet sind, dass sie keine Verletzungsgefahr für die Bediensteten darstellen.
(3) Lichtkuppeln und Glasdächer sind
a) so zu gestalten, dass sie im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Bediensteten gefährdenden Ausmaß freisetzen, und
b) durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, dass sie durch herabfallende Gegenstände durchschlagen werden könnten.
(4) § 49 ist anzuwenden.
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