(1) Soweit in den §§ 22, 24 und 25 brandschutztechnische Anforderungen an Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche und Treppenhäuser unter Bezugnahme auf Euroklassen des Brandverhaltens nach der ÖNORM EN 13501-1 oder auf Feuerwiderstandsklassen nach der ÖNORM EN 13501-2 festgelegt werden, gelten für nach den bauproduktrechtlichen Vorschriften rechtmäßig in Verkehr gebrachte Baustoffe oder Bauteile abweichend die in den Abs. 2, 3 und 4 angeführten Anforderungen, sofern das Brandverhalten bzw. der Feuerwiderstand solcher Baustoffe oder Bauteile noch nach den im Folgenden genannten Normen geprüft und klassifiziert wurde:
a) ÖNORM B 3800-1 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Baustoffe: Anforderungen und Prüfungen (Ausgabedatum 1. Dezember 1988),
b) ÖNORM B 3800-2 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Bauteile: Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Prüfungen (Ausgabedatum 1. März 1997),
c) ÖNORM B 3800-3 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Sonderbauteile: Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Prüfungen (Ausgabedatum 1. Dezember 1995),
d) ÖNORM B 3800-4 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Bauteile: Einreihung in die Brandwiderstandsklassen (Ausgabedatum 1. Mai 2000),
e) ÖNORM B 3800-5 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Brandverhalten von Fassaden: Anforderungen, Prüfungen und Beurteilungen (Ausgabedatum 1. Mai 2004),
f) ÖNORM B 3850 Feuerschutzabschlüsse, Drehflügel-, Pendeltüren und -tore: Ein- und zweiflügelige Ausführung (Ausgabedatum 1. Oktober 2001),
g) ÖNORM B 3855 Rauchabschlüsse, Ein- und zweiflügelige Drehflügeltüren (Ausgabedatum 1. August 1997).
(2) Im § 22 Abs. 6 gelten
a) in der lit. a für die Materialien der Außentreppen anstelle der Anforderung „mindestens Euroklasse des Brandverhaltens A2“ die Anforderung „mindestens nicht brennbar“ und
b) in der lit. c für alle Bauteile der anschließenden Fassade anstelle der Anforderung „mindestens Feuerwiderstandsklasse EI 30“ die Anforderung „mindestens F 30“.
(3) Im § 24 Abs. 1 gelten
a) in der lit. b
1. für Wände, Decken, Fußböden und Treppen anstelle der Anforderung „mindestens Feuerwiderstandsklasse EI 60“ die Anforderung „mindestens F 60“ und
2. für tragende Teile anstelle der Anforderung „mindestens Feuerwiderstandsklasse R 90“ die Anforderung „mindestens F 90“,
b) in der lit. c für Fußbodenbeläge anstelle der Anforderung „mindestens Euroklasse des Brandverhaltens Cfl-s1“ die Anforderung „mindestens schwer brennbar und schwach qualmend“,
c) in der lit. d für Wand und Deckenbeläge anstelle der Anforderung „mindestens Euroklasse des Brandverhaltens Cs1,d0“ die Anforderung „mindestens schwer brennbar, schwach qualmend und nicht tropfend“,
d) in der lit. e für Fußbodenbeläge anstelle der Anforderung „mindestens Euroklasse des Brandverhaltens A1fl“ die Anforderung „mindestens nicht brennbar“ und
e) in der lit. f für Türen
1. anstelle der Anforderung „mindestens Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C“ die Anforderung „mindestens T 30“ und
2. anstelle der Anforderung „mindestens Feuerwiderstandsklasse E 30-C“ die Anforderung „R 30“.
(4) Im § 25 Abs. 2 gelten
a) in der lit. a für Fußbodenbeläge anstelle der Anforderung „mindestens Euroklasse des Brandverhaltens A2fl“ die Anforderung „mindestens nicht brennbar“ und
b) in der lit. b für Wand und Deckenbeläge anstelle der Anforderung „mindestens Euroklasse des Brandverhaltens A2“ die Anforderung „mindestens nicht brennbar“.
(5) § 49 ist anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden