§ 47 § 47
In Kraft seit 01. Juli 2005
Up-to-date
Für Arbeitsstätten im Freien gelten zusätzlich folgende Anforderungen:
a) sie müssen künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht;
b) Arbeitsplätze im Freien sind nach Möglichkeit so einzurichten, dass die Bediensteten
1. gegen Witterungseinflüsse und gegen das Herabfallen von Gegenständen geschützt sind,
2. weder gesundheitsgefährdendem Lärm noch sonstigen schädigenden Einwirkungen von außen, wie Gasen, Dämpfen oder Staub, ausgesetzt sind,
3. bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können bzw. ihnen rasch Hilfe geleistet werden kann,
4. nicht ausgleiten oder abstürzen können.
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