§ 42 § 42
In Kraft seit 01. Juli 2005
Up-to-date
Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume dürfen durch andere Nutzungen, wie z. B. Lagerungen, nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden