(1) Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Bediensteten vom Dienstgeber nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:
a) sie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben sowie ausreichend beleuchtbar und beheizbar sein;
b) die lichte Höhe muss mindestens 2,5 m betragen;
c) sie müssen versperrbar sowie mit ausreichend großen Tischen und mit mindestens einer Sitzgelegenheit mit Rückenlehne für jeden untergebrachten Bediensteten ausgestattet sein;
d) der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muss pro Bediensteten mindestens 10 m3 betragen;
e) für jeden Bediensteten muss ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung stehen; Etagenbetten sind nicht zulässig;
f) Schlafräume müssen versperrbar und nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein sowie gesonderte Zugänge haben;
g) es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und Getränken zur Verfügung stehen;
h) es müssen Mittel für die erste Hilfe zur Verfügung stehen;
i) es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen;
j) sofern Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das Rauchen zu untersagen;
k) den Bediensteten müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen;
hinsichtlich der Anzahl und der Beschaffenheit gelten die §§ 36, 37 und 38 sinngemäß.
(2) § 49 ist anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden