(1) Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen muss
a) zwischen 19° C und 25° C betragen, wenn dort Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;
b) zwischen 18° C und 24° C, betragen, wenn dort Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;
c) mindestens 12 °C betragen, wenn dort nur Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
(2) Abweichend vom Abs. 1 hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass in der warmen Jahreszeit
a) bei Vorhandensein einer Klima- oder Lüftungsanlage die Lufttemperatur 25 °C möglichst nicht überschreitet oder
b) andernfalls sonstige Maßnahmen ausgeschöpft werden, um nach Möglichkeit eine Temperaturabsenkung zu erreichen.
(3) Die Luftgeschwindigkeit an ortsgebundenen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen darf folgende Mittelwerte über eine Mittelungsdauer von 200 Sekunden nicht überschreiten:
a) 0,10 m/s, wenn dort Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;
b) 0,20 m/s, wenn dort Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;
c) 0,35 m/s, wenn dort Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
(4) Von den Abs. 1, 2 und 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte aufgrund der Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und
a) zumindest im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze den Abs. 1, 2 und 3 entsprechende Werte herrschen oder,
b) wenn auch dies nicht möglich ist, andere technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen getroffen werden, wie etwa Abschir-mung von Zugluftquellen oder wärmestrahlenden Flächen, Kühlen, Einblasen trockener oder feuchter Luft, Verminderung der Einwirkungsdauer.
(5) Wird eine Klimaanlage verwendet, so muss
a) die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40 und 70% liegen, wenn dem nicht produktionstechnische Gründe entgegenstehen, und
b) in der Arbeitsstätte ein Raumthermometer und ein Hygrometer vorhanden sein.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden