(1) Gesicherte Fluchtbereiche müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a) es darf eine Brandlast von maximal 400 MJ/m2 vorhanden sein;
b) Wände, Decken, Fußböden und Treppen müssen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse EI 60, tragende Teile mindestens in der Feuerwiderstandsklasse R 90, ausgeführt sein;
c) Fußbodenbeläge müssen mindestens aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens Cfl-s1 bestehen;
d) Wand- und Deckenbeläge müssen mindestens aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens C-s1,d0 bestehen;
e) in Hochhäusern müssen Hauptverkehrswege mit einem Fußbodenbelag ausgestattet sein, der mindestens der Euroklasse des Brandverhaltens A1fl entspricht;
f) Türen zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen mindestens den folgenden Feuerwiderstandsklassen entsprechen:
1. der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C oder
2. der Feuerwiderstandsklasse E 30-C, sofern die angrenzenden Räume eine Brandlast von weniger als 200 MJ/m2 aufweisen;
g) ein Verqualmen gesicherter Fluchtbereiche im Brandfall ist durch geeignete Maßnahmen, wie den Einbau von Rauchabzugsöffnungen, zu verhindern.
(2) § 49 ist anzuwenden.
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