§ 16 § 16
In Kraft seit 01. Juli 2005
Up-to-date
Der Dienstgeber hat alle betroffenen Bediensteten, bezogen auf ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich, zu informieren
a) über das Verhalten im Gefahrenfall, etwa durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen,
b) über die Bedeutung der Alarmsignale, wenn in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist,
c) über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,
d) über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und
e) über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.
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