(1) Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Bedienstete durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
a) die Stabilität und Eignung der Unterlage;
b) die Standfestigkeit der Lagerung selbst;
c) die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen;
d) die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen;
e) den Böschungswinkel von Schüttgütern;
f) den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln;
g) mögliche äußere Einwirkungen.
(2) Durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch eine deutlich erkennbare und dauerhafte Anschrift, ist dafür zu sorgen, dass
a) die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden,
b) die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie Galerien, Zwischenböden, Regale, Paletten oder Behälter, und
c) die zulässige Füllhöhe von Behältern
nicht überschritten werden.
(3) Auf Treppen einschließlich der Treppenpodeste sind Lagerungen unzulässig.
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