(1) Elektrische Anlagen müssen so geplant und installiert sein, dass von ihnen keine Brand- und Explosionsgefahr ausgeht und Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind.
(2) Auf die Anforderungen an elektrische Anlagen, elektrische Betriebsmittel und Blitzschutzanlagen sind die §§ 1 bis 8 und 9 Abs. 2 der Elektroschutzverordnung 2003 – ESV 2003, BGBl. II Nr. 424, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
a) an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten,
b) im § 2 Abs. 3 ESV 2003 der zweite Satz lautet: „Werden bei Tätigkeiten nach Abs. 1 neben eigenen Bediensteten auch Arbeitnehmer eines oder mehrerer anderer Arbeitgeber beschäftigt, so haben der Dienstgeber und die betroffenen Arbeitgeber im Voraus einvernehmlich schriftlich festzulegen, ob die ÖVE EN 50110-1 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) oder die ÖVE E 5 Teil 1/1989 angewendet wird.“ und
c) im § 3 ESV 2003
1. im Abs. 2 Z 1 an die Stelle des Zitates „der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994,“ das Zitat „der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 425/2003,“ tritt,
2. in den Abs. 3 und 4 an die Stelle der Wortfolge „die Behörde“ jeweils die Wortfolge „der Dienstgeber“ und an die Stelle des Wortes „vorzuschreiben“ jeweils das Wort „anzuordnen“ treten und
3. im Abs. 7 das Zitat „, BGBl. Nr. 340/1994“ entfällt.
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