§ 16a Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistungen
In Kraft seit 14. Dezember 2024
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§ 16a Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistungen — As-V
Der Dienstgeber hat in Räumen, in denen giftige oder ätzende Arbeitsstoffe verwendet werden, zur raschen Beseitigung von Verunreinigungen der Haut oder Schleimhaut eine entsprechende Waschgelegenheit mit Kalt- und nach Möglichkeit Warmwasser bereitzustellen. Werden ätzende Arbeitsstoffe verwendet, sind außerdem einsatzbereite, geeignete Augenduschen oder, wenn dies nicht möglich ist, Augenspülflaschen in der Nähe des Arbeitsplatzes bereitzustellen.
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