(1) Der Dienstgeber hat auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung die geeigneten technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Lagerung, Handhabung und Trennung unvereinbarer chemischer Arbeitsstoffe festzulegen, um die Bediensteten vor Gefahren zu schützen, die aufgrund der physikalisch-chemischen Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe auftreten können.
(2) Insbesondere hat der Dienstgeber in der angegebenen Reihenfolge das Auftreten
a) gefährlicher Konzentrationen von entzündlichen Stoffen bzw. gefährlicher Mengen von chemisch instabilen Stoffen,
b) von Zündquellen, die zu Bränden oder Explosionen führen können, und
c) von ungünstigen Bedingungen, durch die chemisch instabile Stoffe oder Stoffgemische zu schädlichen physikalischen Wirkungen führen können,
zu verhindern.
(3) Der Dienstgeber hat darüber hinaus für den Fall, dass
a) es aufgrund der Entzündung entzündlicher Stoffe zu einem Brand oder zu einer Explosion kommt, oder
b) schädliche physikalische Wirkungen auftreten, die von chemisch instabilen Stoffen oder Stoffgemischen ausgehen, die für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Bediensteten notwendigen Anordnungen zu treffen.
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