Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Verwendung chemischer Arbeitsstoffe insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) die konkreten Arbeitsbedingungen, die Menge und die gefährlichen Eigenschaften der verwendeten Arbeitsstoffe sowie ihre Gesamtwirkung;
b) das Ausmaß, die Art und die Dauer der Exposition einschließlich sonstiger Expositionswege, wie etwa eine Aufnahme in und/oder über die Haut;
c) die im § 17 festgelegten Grenzwerte;
d) alle Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören;
e) die Informationen der Hersteller und Importeure;
f) die Ergebnisse von Messungen nach § 9;
g) die Ergebnisse einer Gesundheitsüberwachung nach der Gesundheitsüberwachungs-Verordnung, LGBl. Nr. 131/2003, in der jeweils geltenden Fassung;
h) die Wirkungen der bereits getroffenen oder noch zu treffenden Vorbeugungsmaßnahmen.
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