§ 40 § 40
In Kraft seit 01. Januar 2004
Up-to-date
Für die Benutzung von Gerüsten außerhalb von Baustellen gelten die Bestimmungen der von der -Steiermärkischen Landesregierung zu erlassenden Verordnung über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der ArbeitnehmerInnen bei der Ausführung von Bauarbeiten in der Land- und Forstwirtschaft (Bauarbeiterschutzverordnung – BauVO LuFw).
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