(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind mit Ausnahme des § 3 nicht anzuwenden:
1. auf jene Teile von Erziehungs- und Unterrichtsanstalten, die zur Unterrichtserteilung bzw. zum Aufenthalt der Benützer bestimmt sind;
2. auf jene Teile von Museen, Bibliotheken und wissenschaftlichen Anstalten, die unmittelbar der Zweckbestimmung der jeweiligen Einrichtung dienen und die überwiegend von dienststellenfremden Personen benützt werden.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind insoweit nicht anzuwenden, als ihre Anwendung
1. das aus der absoluten Betriebspflicht öffentlicher Organe abzuleitende Erfordernisse einer jederzeitigen unbehinderten Tätigkeit derselben verhindern würde;
2. die Pflicht bestimmter Organwalter zu aktivem Eingreifen in Gefahrensituationen beeinträchtigen könnte;
3. die Sicherheit des Amtsgebäudes, insbesondere desjenigen, in welchem die Landesregierung oder der Landtag ihren Sitz haben, nicht gewährleistet erscheinen ließe.
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