§ 4
In Kraft seit 22. April 1992
Up-to-date
In jeder Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen:
a) das Burgenländische Landesbedienstetenschutzgesetz;
b) jene Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, die gemäß § 4 Abs. 1 des Burgenländischen Landesbedienstetenschutzgesetzes sinngemäß anzuwenden sind;
c) jene Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung und der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, die gemäß § 1 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden sind;
d) die in § 2 genannten Vorschriften, soweit sie für die Dienststelle jeweils in Betracht kommen.
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