Vorwort
(1) Für das Jahr 2025 werden die im § 49 Abs 1 S.KBBG festgelegten Ausgangsbeträge in folgender Höhe festgesetzt:
| je Kind allgemein | je Kind mit inklusiver Entwicklungsbegleitung |
| 813,20 € | 1.171,50 € |
Zur Berechnung der monatlichen Förderbemessungsgrundlage gemäß § 53c Abs 2 S.KBBG beträgt der Stundengrundbetrag 133,20 €.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.