Vorwort
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
1. Alte Donau: Zur Alten Donau zählen folgende Gewässerteile: Obere Alte Donau, Untere Alte Donau, Schießstattlacke, Kaiserwasser und Wasserpark.
2. Haus- und Wohnboote: Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind.
3. Fahrzeuge:
a. Tretboote,
b. Ruderfahrzeuge,
c. Wassermotorräder/Waterbikes mit mindestens 4 m (Rumpf-) Länge,
d. als Fahrzeug zugelassene Haus- und Wohnboote,
e. Motorfahrzeuge,
f. Segelfahrzeuge.
4. Schwimmkörper:
a. Zusammenstellungen von Auftriebskörpern oder anderen Gegenständen, die weder Fahrzeug noch schwimmende Anlagen sind,
b. Segelbretter: schwimmfähige Bretter, die mit einem beweglichen Segel ausgestattet sind,
c. Surfbretter: schwimmfähige Bretter, die vorrangig dazu verwendet werden, sich durch das Reiten von Wellen fortzubewegen,
(1) Das Befahren, das An- und Ablegen und Stillliegen (Befestigen oder Ankern) mit Fahrzeugen, Schwimmkörpern, Verbänden aller Art und Größe mit oder ohne Maschinenantrieb, die Benützung von Modellschiffen mit einer Verdrängung von mehr als 50 kg sowie von motorisierten Sportgeräten ist in der Alten Donau verboten.
(2) In den Gewässerteilen Obere Alte Donau, Untere Alte Donau, Schießstattlacke, Kaiserwasser sind vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen:
a. Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände mit einer Ausnahmebestätigung von den Verkehrsbeschränkungen gemäß § 3,
b. Fahrzeuge und Schwimmkörper ohne Maschinenantrieb bis zu einer Länge über alles (L oa ) von 4,50 m, die nicht der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung, der gewerbsmäßigen Personenbeförderung und anderen gewerblichen Zwecken dienen,
c. Ruderfahrzeuge von Vereinen,
d. aufblasbare Fahrzeuge (Schlauchboote) ohne festen Rumpf und ohne Maschinenantrieb,
e. Ruderfahrzeuge jeglicher Bauart bis zu einer Länge über alles (L oa ) von 7 m und einer Breite über alles (B oa ) von 2,55 m,
f. Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Wasserrettung, des Magistrats, der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der Wasserfläche und der im Auftrag des Magistrats tätigen Unternehmen für Rettungs-, Hilfeleistungs-, Bau-, Erhaltungs-, Einsatz- und Übungszwecke,
g. Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände im Rahmen von gemäß § 27 Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO), BGBl. II Nr. 98/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 204/2023, behördlich bewilligten Veranstaltungen,
(1) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und Verbänden hat diese dem Magistrat zu melden. Nach dieser Meldung wird seitens des Magistrates eine Ausnahmebestätigung von den Verkehrsbeschränkungen des § 2 ausgestellt und ein Kennzeichen für die Alte Donau zugewiesen, soferne die Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände für das Gewässer Alte Donau im Sinne des Abs. 3 geeignet sind.
(2) Der Meldung sind zumindest folgende Unterlagen beizulegen:
a. Angaben zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer: Name, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Wohnsitz der Eigentümerin bzw. des Eigentümers;
b. Angaben zum Fahrzeug (Schwimmkörper, Verband): Art des Fahrzeuges/Fahrzeugtyp, Bezeichnung des Herstellers, Modellbezeichnung/Markenname, Baunummer/CIN/HIN, Länge über alles (L oa ) in Metern, Breite über alles (B oa ) in Metern;
c. Angaben zur Motorisierung: Bestätigung, dass ausschließlich ein durch Akkumulatoren gespeister elektrischer Maschinenantrieb mit einer gesamten Antriebsleistung von maximal 4,4 kW eingesetzt wird;
d. Angaben zur Mindestausrüstung gemäß § 30 SFVO;
e. Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
(3) Für die Ausstellung einer Ausnahmebestätigung von den Verkehrsbeschränkungen geeignete Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände sind:
a. Motorfahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände bis zu einer Länge über alles (L oa ) von 7 m und bis zu einer Breite über alles (B oa ) von 2,55 m, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb mit einer gesamten Antriebsleistung von bis zu 4,4 kW ausgestattet sind, ausgenommen Haus-und Wohnboote,
(1) Für von der Verkehrsbeschränkung gemäß § 2 Abs. 2 ausgenommene Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände gelten zusätzlich zu den in der SFVO normierten Anforderungen folgende Vorgaben:
a. Die Fahrgeschwindigkeit von 10 km/h darf nicht überschritten werden. Ausgenommen sind Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Wasserrettung, des Magistrats, der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der Wasserfläche und der im Auftrag des Magistrats tätigen Unternehmen für Rettungs-, Hilfeleistungs-, Bau-, Erhaltungs-, Einsatz- und Übungszwecke;
b. Die Fahrgeschwindigkeit ist so einzurichten, dass Wellenschlag oder Sogwirkung keine Schäden an anderen Anlagen, Fahrzeugen, Schwimmkörpern und Verbänden verursachen;
c. Die Durchfahrten unter Brücken stellen Engstellen im Sinne der SFVO dar. In einem Umkreis von 30 m um und unter einer Brücke ist das Verweilen verboten;
d. Das Stillliegen von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und Verbänden von mehr als 24 Stunden ist nur an wasserrechtlich bewilligten privaten Stegen und privaten schwimmenden Anlagen sowie bei Bootsvermieterinnen und Bootsvermietern sowie Bootseinstellerinnen und Bootseinstellern erlaubt.
(2) Bei Erhaltungs- und Pflegearbeiten ist im Arbeitsbereich schwimmender Geräte, Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände das Baden, Schwimmen und Sporttauchen im Umkreis von mindestens 30 m verboten.
Die Abhaltung von Veranstaltungen an und auf der Alten Donau, insbesondere solcher, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und Verbänden führen können (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste u. dgl.), einschließlich Proben und Übungen, unterliegt einer behördlichen Bewilligung gemäß § 27 SFVO. Zusätzlich zu den in § 27 SFVO normierten Kriterien ist hiefür die Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer der für die Veranstaltung beanspruchten Grundstücke erforderlich.
(1) Auf Meldung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers hat der Magistrat für Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände, welche der Verkehrsbeschränkung gemäß § 2 Abs 2 lit. a unterliegen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits auf der Alten Donau in Verwendung waren, eine Ausnahmebestätigung auszustellen und ein Kennzeichen gemäß § 3 zuzuweisen. Die diesbezügliche Meldung muss bis spätestens 1. April 2026 erfolgen, andernfalls diese Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände aus der Alten Donau zu entfernen sind.
(2) Für die Meldung gelten die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2. Der Eingang der Meldung wird durch den Magistrat bestätigt.
(3) Jede Änderung der Eigentumsverhältnisse ist dem Magistrat unverzüglich bekannt zu geben.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
e. auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen (wie z. B. Haus- und Wohnboote), die nicht als Fahrzeug zugelassen sind,
f. motorisierte Stand-Up-Paddle Boards (SUP Boards),
g. Wassermotorräder/Waterbikes mit weniger als 4 m (Rumpf-) Länge,
h. Tauchscooter,
i. Flyboards.
5. Gesamte Antriebsleistung: Summe der Leistung aller Antriebsmaschinen.
c. Segelfahrzeuge mit maximal einem Mast ohne Aufbauten und ohne Maschinenantrieb bis zu einer Länge über alles (L oa ) von 7 m und bis zu einer Breite über alles (B oa ) von 2,55 m,
d. Segelfahrzeuge mit maximal einem Mast ohne Aufbauten und mit Maschinenantrieb mit einer gesamten Antriebsleistung von bis zu 4,4, kW bis zu einer Länge über alles (L oa ) von 7 m und bis zu einer Breite über alles (B oa ) von 2,55 m.
(4) Die für die Alte Donau geeigneten Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände müssen mit rot/grünen Seitenlichtern sowie mit einem von allen Seiten sichtbaren weißen Licht oder einem weißen Heck- und Topplicht ausgestattet sein.
(5) Jede Änderung der Eigentumsverhältnisse ist dem Magistrat unverzüglich bekannt zu geben.
(6) Das Kennzeichen besteht aus den Großbuchstaben „AD“ in lateinischen Schriftzeichen, gefolgt von einem Bindestrich und einer vierstelligen Zahl in arabischen Ziffern.
(7) Das Kennzeichen ist an beiden Seiten des Fahrzeugs, Schwimmkörpers bzw. Verbandes an der Bordwand zu führen und berechtigt ausschließlich zur Nutzung der Alten Donau. Es ist in dauerhafter Ausführung und ohne Verzierungen in heller Schrift auf dunklem Grund oder dunkler Schrift auf hellem Grund mit einer Schrifthöhe von mindestens 100 mm (Buchstaben und Ziffern) auf dem Fahrzeug, Schwimmkörper oder Verband anzubringen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
(8) Das Kennzeichen ist bei Fahruntauglichkeit des Fahrzeuges, Schimmkörpers bzw. Verbandes zu entfernen.
(9) Bei Vorhandensein eines amtlichen Kennzeichens gemäß § 104 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes –SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2025, entfällt das Erfordernis eines Kennzeichens für die Alte Donau gemäß Abs. 1.