Vorwort
§ 1 Geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen zur Abwasserentsorgung
§ 1 § 1
Eine technisch und hygienisch geeignete Abwassersammlung und -beseitigung für die zeitweise Verwendung eines Almgebäudes für touristische und Erholungszwecke im Rahmen eines bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes liegt vor, wenn die Einbringung dieser Abwässer erfolgt:
1. in einen öffentlichen oder privaten Schmutz- oder Mischwasser-Kanal;
2. in eine wasserrechtlich bewilligte, konsensgemäß betriebene Abwasserreinigungsanlage, die dem Standort und der jeweiligen Nutzung entspricht;
3. in eine flüssigkeitsdichte Senkgrube, wenn
a) diese eine Kapazität von zumindest 1 m³ pro Schlafplatz aufweist,
b) eine regelmäßige und ordnungsgemäße Entsorgung über eine Kläranlage sichergestellt ist und
c) das Almgebäude mit einem Kraftfahrzeug zur Entsorgung der Abwässer gemäß lit. b erreichbar ist;
4. in eine flüssigkeitsdichte Gülle- oder Jauchengrube in untergeordnetem Ausmaß; ein untergeordnetes Ausmaß liegt vor, wenn je Schlafplatz zumindest eineinhalb Großvieheinheiten mit teilweiser Stallhaltung auf der Alm gehalten werden;
5. in einen Trockenabort (Toilettenanlagen ohne Wasserspülung), wenn
a) kein Fließwasser in das Almgebäude eingeleitet ist und
b) das Almgebäude über nicht mehr als 10 Schlafplätze verfügt.
§ 2 Inkrafttreten
§ 2 § 2
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2011 in Kraft.