Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 21 Abs. 2 erster Satz rückwirkend mit 1. Jänner 2024 zwischen dem Bund, den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Gemeinden in Kraft getreten.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung wird genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann, sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes und auf Art. 13 sowie 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes – übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts auf EU-Ebene wurden neue Fiskalregeln vorgegeben, bei denen verbindliche Werte für das maximal zulässige Wachstum eines „Nettoausgabenindikators“ im Vordergrund stehen. Dieser Indikator soll gewährleisten, dass die Schuldenquote des Mitgliedstaates ab dem Ende des Anpassungszeitraums als auch während der zehn darauffolgenden Jahre sinkt oder unter 60% des BIP bleibt und dass die Drei-Prozent-Grenze für das Budgetdefizit eingehalten wird. Damit werden die bisherigen im Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012) umgesetzten Regeln angemessen durch die neuen unionsrechtlichen, ebenfalls auf eine Senkung des Schuldenstands ausgerichtete Regeln ersetzt.
Aufgrund der neuen unionsrechtlichen Regelungen kommen die Finanzausgleichspartner überein, den Österreichischen Stabilitätspakt anzupassen. Da auf europäischer Ebene mit dem Nettoausgabenindikator die bisherigen zusätzlichen Regelungen über das zulässige Ausgabenwachstum und über die Rückführung des öffentlichen Schuldenstandes mit abgedeckt sind, kann sich der Österreichische Stabilitätspakt auf die Umsetzung des „Nettoausgabenindikators“ – abgebildet als zulässige Haushaltssalden als steuerrelevante Größen – konzentrieren.
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