Art. 26 Hinterlegung
In Kraft seit 01. Januar 2012
Up-to-date
Art. 26 Hinterlegung — ÖStP 2012
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
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