(1) Der Anteil der Länder am strukturellen Defizit beträgt -0,1 % des nominellen BIP und wird in den Jahren ab 2017 nach der Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 FAG 2008 verteilt.
(2) Um den Gemeinden Planungssicherheit zu geben, werden die Länder den Gemeinden landesweise bilateral die Möglichkeit einräumen, von dem auf das jeweilige Land entfallenden Anteil am strukturellen Defizit einen 20-prozentigen Anteil im Sinne des Mechanismus des Stabilitätspaktes zu nutzen.
Rückverweise
ÖStP 2012 · Österreichischer Stabilitätspakt 2012 (Bund – Länder)
Art. 5
…Untergrenze des noch zulässigen strukturellen Haushaltssaldos des Gesamtstaates (-0,45 % des nominellen BIP; Artikel 4 Abs. 1 lit. a und b, Artikel 6 und Artikel 8 Abs. 5) ermittelt. (4) Bei der Ermittlung des strukturellen Haushaltssaldos und des Haushaltssaldos nach ESVG (Maastricht-Saldo) sind im Sinne…