(1) Der Anteil der Länder am strukturellen Defizit beträgt -0,1 % des nominellen BIP und wird in den Jahren ab 2017 nach der Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 FAG 2008 verteilt.
(2) Um den Gemeinden Planungssicherheit zu geben, werden die Länder den Gemeinden landesweise bilateral die Möglichkeit einräumen, von dem auf das jeweilige Land entfallenden Anteil am strukturellen Defizit einen 20-prozentigen Anteil im Sinne des Mechanismus des Stabilitätspaktes zu nutzen.
ÖStP 2012 · Österreichischer Stabilitätspakt 2012 (Bund – Länder – Gemeinden)
Art. 6 Anteile der Länder und Gemeinden am strukturellen Defizit
…Artikel 6 Anteile der Länder und Gemeinden am strukturellen Defizit (1) Der Anteil der Länder am strukturellen Defizit beträgt -0,1 % des nominellen BIP und wird in…
Art. 5 Berechnung des strukturellen bzw. des Maastricht-Saldos
…des noch zulässigen strukturellen Haushaltssaldos des Gesamtstaates (-0,45 % des nominellen BIP; Artikel 4 Abs. 1 lit. a und b, Artikel 6 und Artikel 8 Abs. 5) ermittelt. (4) Bei der Ermittlung des strukturellen Haushaltssaldos und des Haushaltssaldos nach ESVG (Maastricht-Saldo) sind im Sinne…
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