Art. 26 Artikel 26 Hinterlegung
In Kraft bis 31. Dezember 2023
Up-to-date
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
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